Kinderbetreuung in Corona-Zeiten

Manuela Auer: „Was berufstätige Eltern wissen sollten!“

Quarantäne, Schulschließungen, Homeschooling: Wenn coronabedingt Kinder nicht in die Schule oder in die Kinderbetreuung können, stellt das viele arbeitende Eltern vor große Herausforderungen. Die Unsicherheit, wie die Kinderbetreuung in Zeiten der Krise organisiert werden soll und auch darf, ist groß. Denn die meisten müssen trotzdem arbeiten. Doch welche Rechte haben Eltern, wenn das Kind krank ist oder in Quarantäne oder gar die Schule bzw der Kindergarten geschlossen werden muss?

Unterschiedliche Möglichkeiten für Freistellungen
AK- Vizepräsidentin Manuela Auer stellt klar: „Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten.“ 

Wenn die Schule für kurze Zeit schließt
Schließt die Schule oder der Kindergarten wegen eines Corona-Falls für ein paar Tage gibt es für Angestellte und ArbeiterInnen einen Rechtsanspruch auf Freistellung. Manuela Auer: „Das gilt, wenn Eltern eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind, und dazu zählt eben auch, wenn man das Kind betreuen muss. Dafür braucht es nicht das Einverständnis des Arbeitgebers.“ Allerdings müsse der Grund für die Freistellung glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer Schulschließung reiche hier etwa eine Bestätigung der Schule, so die Arbeitnehmervertreterin. Unklar sei jedoch, wie lange dieser Anspruch gilt. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. 

Wenn das Kind krank ist
Generell gilt: wenn das Kind krank ist, dann haben Eltern in allen Fällen Anspruch auf Pflegefreistellung. Auch hier gilt: dieser Anspruch ist rechtlich fixiert. Pro Jahr haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung, unabhängig von der Zahl der Kinder. Wichtig in diesem Fall: man muss dem Arbeitgeber sofort Bescheid sagen. Zudem: Die Firma kann auf Verlangen ein ärztliches Attest verlangen. Allfällige Kosten dafür sind vom Dienstgeber zu bezahlen.

Sonderbetreuungszeit - Wenn es länger dauert 
ÖGB und AK haben bereits Ende 2020 den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bei voller Kostenübernahme durch den Bund durchgesetzt, um Eltern in der Kinderbetreuung zu entlasten. Die Sonderbetreuungszeit kann für eine Dauer von bis zu 4 Wochen je Elternteil bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten coronabedingt geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss.
AK-Vizepräsidentin Auer: „Voraussetzung dafür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, beide Eltern berufstätig sind, die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann und in Schulen und Kindergärten keine Betreuung angeboten wird.“ In diesen Fällen bestehe ein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber müsse aber sofort über den Bedarf informiert werden. Manuela Auer: „Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Sonderbetreuungszeit auch mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, wenn kein Rechtsanspruch besteht. Die Kosten dafür übernimmt auch in diesem Fall der Bund.“