Homeoffice-Regelungen fix

Auer: „Gesetzliche Bestimmungen sollen ab 1. April gelten“

Vier von zehn Beschäftigten haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie immer wieder mobil gearbeitet, die überwiegende Mehrheit davon im Homeoffice. Für die Betroffenen ist dies mit einer ganzen Reihe wichtiger arbeits- und sozialrechtlicher Fragen verbunden. Dennoch hat es fast ein Jahr gedauert, bis die türkis-grüne Regierung entsprechend reagiert hat. AK-Vizepräsidentin Manuela Auer: „Ende Februar hat der Nationalrat den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets beschlossen, nun ist auch endlich der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil auf Schiene. Besonders wichtig dabei: Die Regierung hat nach langwierigen Verhandlungen die Sozialpartnervorschläge zu Regelungen für das Homeoffice angenommen. Endlich gibt es klare Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice!“

Homeoffice freiwillig
Zentraler Punkt der Einigung ist die Freiwilligkeit, so die Gewerkschafterin. Geregelt werden sollen die Details in Zukunft über Betriebsvereinbarungen. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist widerrufen werden.

Private Geräte nur gegen Kostenersatz
Weitere wichtige Punkte betreffen etwa die Arbeitsmittel wie Handy oder Computer. Auer dazu: „Arbeitsmittel müssen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Werden private Geräte genutzt, ist der Dienstgeber zu einem Kostenersatz verpflichtet. Die Höhe wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt oder – wenn kein Betriebsrat vorhanden ist – in einer Vereinbarung zwischen DienstgeberIn und ArbeitnehmerIn.“ Das gilt auch für die Internet-Kosten.

Arbeitszeiten wie im Büro
Eine der wichtigsten Fragen betrifft die Arbeitszeit. Dazu die AK-Vizepräsidentin: „Es gelten die gleichen Arbeitszeiten, die auch im Unternehmen gelten. Es gibt einen Dienstbeginn und ein Dienstende. Homeoffice ist kein Freibrief für Nacht- und Wochenendarbeiten.“ Wichtig ist, sich die Arbeitszeiten so genau wie möglich aufzuschreiben.

Anschaffungen von der Steuer absetzbar
Weiters wird klargestellt, dass die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln – zum Beispiel einem Laptop – durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist. Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers für Kosten im Homeoffice sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei. ArbeitnehmerInnen, die sich zu Hause einen eigenen Arbeitsplatz für das Arbeiten im Homeoffice einrichten, können künftig (nach einem entsprechenden Nachweis) zusätzlich bis zu 300 Euro als Werbungskosten steuerlich absetzen. Damit die Kosten für 2020 angeschafftes Mobiliar nicht verfallen, können Teile des 300-Euro-Rahmens für 2021 ins Jahr 2020 vorgezogen werden.